Badeordnung Freibad

für die Benutzung der Bäder der Stadt Friedrichsthal (gemäß Beschluss des Stadtrates/Kulturausschusses vom 27. April 1983, Änderung vom 29. April 1992 und 18. Dezember 2002)

Inhalt

  • Allgemeine Bestimmungen §§ 1 – 13
  • Besondere Bestimmungen für das Hallenbad §§ 14 – 18
  • Besondere Bestimmungen für das Freibad §§ 19 – 22
  • Inkrafttreten § 23
  • Erweiterung Badeordnung (2021)

I. Allgemeine Bestimmungen §1

  1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Bäder. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.
  2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
  3. Bei Schul- und Vereinsveranstaltungen ist der Übungsleiter für die Be- achtung der Badeordnung mitverantwortlich.

§2 Badegäste

  1. Die Benutzung der Bäder steht grundsätzlich jedermann frei. Der Zutritt ist jedoch nicht gestattet:
    1. Personen, gegen die ein Haus- und Badeverbot verhängt wurde
    2. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
    3. Personen, die Tiere mit sich führen
    4. Personen mit Anstoß erregender Krankheiten. Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und der Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
    5. Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt
    6. Schulklassen und Vereine haben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Zutritt.

§3 Eintrittskarten

  1. Der Badegast hat eine Eintrittskarte nach Tarif zu lösen. Die Eintrittskarte – ausgenommen die Zehnerkarte – ist nicht übertragbar.
  2. Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe zum einmaligen Betreten des Bades.
  3. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht genutzte Karten wird nicht erstattet.
  4. Den Badegästen steht keine Entschädigung für den Fall zu, dass Bäder aus irgendeinem Grund geschlossen werden müssen.

§4 Betriebszeiten

  1. Die Betriebszeiten werden vom Bürgermeister festgesetzt und am Eingang der Bäder bekanntgemacht.
  2. Bei Überfüllung und besonderen Ereignissen kann das Bad zeitweise für Besucher gesperrt werden.
  3. Bei Schlechtwetter oder technischen Störungen liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Badezeiten zu ändern bzw. die Bäder zu schließen.

§5 Badezeit

  1. Die Badezeit endet mit dem Verlassen des Bades, spätestens mit dem täglichen Betriebsschluss.

§6 Bekleidung

  1. Der Aufenthalt in der Schwimmhalle und in den Bädern ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der Schwimmmeister.
  2. Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden.
  3. Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.

§7 Badbenutzung

  1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigung wird ein Reinigungsgeld von 10 € erhoben, das an der Kasse zu bezahlen ist. Die Verwaltung behält sich vor, je nach Grad der Verschmutzung und dem damit verbundenen Aufwand höhere Forderungen geltend zu machen.
  2. Findet ein Badegast die ihm zugewiesene Kabine oder Kleiderablage verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
  3. Die Verwendung mitgebrachter Badezusätze ist nicht gestattet.
  4. Der Aufenthalt in den Vorräumen ist nur Badegästen gestattet.

§8 Verhalten im Bad

  1. Der Badegast hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Er hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Nicht gestattet ist unter anderem:
    1. Lärmen, das Betreiben von Musikwiedergabegeräten sowie das Laufen im Bereich des Beckenumgangs
    2. Rauchen in sämtlichen Baderäumen
    3. Verteilen von Druck- und Reklameschriften ohne Genehmigung des Bürgermeisters
    4. Mitbringen von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen
    5. Mitbringen von Tieren
    6. das Betreten von Räumen, zu denen die Badegäste keinen Zutritt haben
    7. Fotografieren zu gewerblichen Zwecken ohne Genehmigung des Bürgermeisters
  3. Die Wechsel- und Sammelumkleiden dienen nur zum Umkleiden. Für die Aufbewahrung der Kleidungsstücke sind die besonderen Kleiderschränke zu benutzen.
  4. Bei Verlust der Kabinen- und Schrankschlüssel ist das Eigentumsrecht an den Kleidungsstücken nachzuweisen. Für verlorene Schlüssel hat der Badegast einen Wertersatz in Höhe von 10 € zu leisten. Für den ordnungsgemäßen Verschluss der Schränke ist der Badegast selbst verantwortlich.
  5. Das Ballspielen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher.

§9 Geld und Wertsachen

  • Geld und Wertsachen können nicht zur Aufbewahrung hinterlegt werden. Die Stadt haftet auch nicht für Verluste von Bargeld oder Wertgegenstände, die sich bei der Garderobe der Badegäste befinden.

§ 10 Fundgegenstände

  • Fundsachen sind unverzüglich beim Schwimmmeister oder an der Kasse abzugeben. Ihre weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 11 Betriebshaftung

  1. Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  2. Unfälle sind sofort dem Schwimmmeister zu melden. Bei Verlust oder Beschädigung von Kleidung, die vom Badegast ordnungsgemäß in den bereitstehenden Schränken aufbewahrt worden ist, wird bis zu einem Höchstbetrag gehaftet. Für Kleidung und Gegenstände, die nicht zur Verwahrung gegeben worden sind, wird jede Haftung abgelehnt.
  3. Für Geld, Wertsachen, Tascheninhalt, Fund- und Pfandgegenstände ist jede Haftung ausgeschlossen.
  4. Kleider und sonstige Gegenstände, die in den Sammelumkleiden und Wechselkabinen verwahrt werden, gelten nicht als abgegeben und sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.
  5. Haftpflichtanträge sind schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen.
  6. Im übrigen haftet für Sach- und Personenschaden der Verursacher.

§ 12 Aufsicht

  1. Das Aufsichtspersonal und die mit der Verwaltung der Bäder beauf- tragten Personen üben in den Bädern das Hausrecht aus. Das Auf- sichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
  2. Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu erbitten oder anzunehmen.
  3. Die Schwimmmeister sind befugt, Personen, die
    1. die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden
    2. andere Badegäste belästigen
    3. trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, aus
      dem Bad zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
  4. Den in Ziffer 3 genannten Personen kann der Zutritt zu den Bädern zeitweise oder dauernd untersagt werden.
  5. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 13 Wünsche und Beschwerden

  1. Etwaige Wünsche und Beschwerden nehmen die Schwimmmeister entgegen. Sie schaffen, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Be- scherden können schriftlich an die Stadtverwaltung eingereicht werden.

II. Besondere Bestimmungen fürdas Hallenbad

§ 14

entfällt!

§ 15 Kassenschluss

  1. 1/2 Stunde vor Betriebsschluss werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben.

§ 16 Zutritt

  1. Der Zutritt zu den Kabinen der Schwimmhalle und der Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet.
  2. Der Weg von den Kabinen zu den Duschen, der Duschraum selbst und der Schwimmbeckenumgang dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  3. Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
  4. Der Besuch der Schwimmhalle in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
  5. Die Zulassung von Schwimmvereinen oder Schulklassen bedarf einer besonderen Regelung.

§ 17 Körperreinigung

  1. Der Badegast hat vor dem Betreten des Schwimmbeckens unter den Duschen den Körper mit Seife oder gleichwertigen Mitteln gründlich zu reinigen.
  2. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürste oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor der Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt.
  3. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten muss im Interesse aller Badegäste vermieden werden.

§ 18 Verhalten im Bad

  1. Die Kleiderschränke sind zur Sicherung der abgelegten Kleider durch die Badegäste zu verschließen und zu kontrollieren, ob diese auch verschlossen sind.
  2. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Beckens bzw. des Lehrschwimmbeckens benutzen.
  3. Es ist nicht gestattet:
    1. andere unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,
    2. vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen,
    3. auf dem Beckenumgang zu rennen,
    4. an den Einsteigleitern zu turnen,
    5. Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
    6. Schwimmflossen, Tauchbrillen u.ä. zu verwenden,
    7. Rettungsgeräte unbefugt zu benutzen.
  4. Die Kleinkinderrutsche darf nur entsprechend der Hinweisbeschilderung benutzt werden.
  5. Anordnungen der Schwimmmeister sowie der Beauftragten der Bäderverwaltung sind unverzüglich Folge zu leisten.
  6. Die Benutzung des Planschbeckens ist nur Kindern bis 5 Jahre und nur unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen erlaubt.

III. Besondere Bestimmungen für das Freibad

§ 19 Badezeit

  1. Die Badezeit endet mit dem Verlassen des Bades, spätestens mit dem täglichen Betriebsschluss.
  2. Der zuständige Fachbereich kann bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder für bestimmte Schwimmbecken beschränken.

§ 20 Zutritt

  1. Der Zutritt zu den Umkleideräumen, Duschen, Toiletten und den Schwimmbecken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege gestattet.
  2. Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.

§ 21 Körperreinigung

  1. Der Badegast sollte sich vor dem Betreten des Schwimmbeckens abduschen.
  2. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Übelriechende Einreibemittel dürfen im Freibad nicht verwendet werden.
  3. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten, der Liegewiese und des Beckenwassers ist zu vermeiden.

§ 22 Verhalten im Bad

  1. Die Einzel- und Sammelumkleiden dienen nur zum Aus- und Ankleiden.
  2. Für Kleidung, Geld, Wertsachen, Tascheninhalte, Fund- und Pfandgegenstände ist jede Haftung ausgeschlossen.
  3. Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer und kleinere Kinder dürfen nur die für sie bestimmte Bereiche der Schwimmbecken benutzen. Die Beckenumgänge des Schwimmer- bzw. Springerbeckens dürfen von Nichtschwimmern nicht betreten werden.
  4. Die Benutzung der Sprunganlage und sonstiger Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Sprungbahn frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Während der freigegebenen Zeiten darf das Sprungbecken nur von Springern benutzt werden. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist verboten. Der Sprungbereich ist unmittelbar nach dem Sprung zu verlassen. Den Einzelanordnungen des Schwimmmeisters ist unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Schwimmmeister oder der Aufsicht führenden Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  5. Die Wasserrutsche bzw. Kleinkinderrutsche darf nur entsprechend der Hinweisbeschilderung benutzt werden.
  6. Neben den Bestimmungen des § 8 ist im Freibad vor allem noch folgendes zu beachten:

Es ist nicht gestattet:

  1. andere Personen unterzutauchen oder in das Schwimmbecken zu stoßen sowie sonstigen Unfug zu treiben,
  2. vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen,
  3. auf dem Beckenumgang zu laufen,
  4. an den Einsteigleitern und den Haltestangen zu turnen,
  5. Badegäste durch Übungen und Spiele zu belästigen,
  6. das Aufbauen von Zelten und Anbringen von Hängematten an Bäumen und Sträuchern,
  7. Rettungsgeräte unbefugt zu benutzen,
  8. Schwimmflossen, Taucherausrüstungen und ähnliches zu verwenden.

IV. Inkrafttreten § 23

Diese Badeordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die bisher die Benutzung städtischer Bäder regelten, außer Kraft.

Friedrichsthal, Dezember 2002
W. Cornelius
Bürgermeister

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